Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachfolgend sind alle AGB´s (Allgemeine Geschäftsbedingungen) angebotener Studiengänge in Abhängigkeit der jeweiligen Partnerinstitutionen abrufbar:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AFUM Akademie für Unternehmensmanagement GmbH gelten für Vertragsbeziehungen mit Studierenden zum Studium an der Buckinghamshire New University

Präambel

Bestandteil des Vertrages sind die Angaben des Studierenden, gemäß Anmeldung, einschließlich der dort aufgelisteten zur Prüfung einzureichenden Unterlagen, und die nachstehenden Bedingungen. Das Studium wird in Kooperation mit der Buckinghamshire New University angeboten.

Die AFUM wird die elektronisch übermittelte Anmeldung auf Vollständigkeit und auf Erfüllung der Studienvoraussetzungen prüfen. Die AFUM wird den Studierenden schriftlich in Textform darüber informieren, ob die Voraussetzungen zur Aufnahme des gewünschten Studiums vorliegen.

Die Vereinbarung eines Studienvertrages entsteht erst mit der Annahmeerklärung der AFUM („Vertragsannahme“).

Der Studierende hat hinreichend Informationsveranstaltungen und weitergehende Informationen über Inhalte und Dauer des von ihm angestrebten Studiums wahrgenommen und ist sich der an ihn gestellten Anforderungen bewußt. Er immatrikuliert sich für das Studium mit dem von der Partneruniversität Buckinghamshire New University, Queen Alexandra Road, High Wycombe, Buckinghamshire HP11 2JZ, Großbritannien vergebenen akademischen Abschluss „Bachelor“ oder „Master“.

In NRW ist der Hochschulgrad im Sinne des § 69 Absatz 2 Satz 2 Hochschulgesetz NRW unter Angabe der verleihenden Hochschule, namentlich Buckinghamshire New University, zu führen.

§ 1 Studienziel und Dauer

Die AFUM wird den Studierenden nach Maßgabe dieser Bestimmungen auf einen Studienabschluss an der Partnerinstitution vorbereiten. Die Abschlüsse der Partnerinstitution eröffnen weiterführende Studiengänge an international anerkannten Hochschulen/Universitäten, z. B. Doktoratsstudiengänge. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird die Partnerinstitution in der deutschen Datenbank zur Anerkennung deutscher und nicht in Deutschland erworbener Bildungsabschlüsse geführt (Anabin-Datenbank).

Gleichwohl können deutsche oder ausländische Hochschulen/Universitäten einschränkende Zulassungs- und Prüfungsordnungen erlassen, die weiterführende Studien beschränken. Eine generelle Garantie zur Zulassung bei anderen Hochschulen/Universitäten kann aufgrund deren Autonomie nicht gegeben werden.

Der Lehrveranstaltungszeitraum beginnt gemäß dem Anmeldeformular in den Räumen der AFUM in Monheim, Rheinpromenade 3. Die Regelstudienzeit ist dem Anhang A zu entnehmen.

§ 2 Gebühren

Die Gebühren für einen Studienplatz und Immatrikulation bei der Partnerinstitution sind in Anhang A aufgeführt und werden mit der Annahmeerklärung durch die AFUM gemeinsam mit den Zahlungsbedingungen  bestätigt.

Die Studiengebühren sind jeweils im Voraus auf das Konto der Deutsche Bank PGk Düsseldorf, BIC: DEUTDEDBDUE, IBAN: DE20 3007 0024 0368 1145 00 zu entrichten.

Für den Fall des Zahlungsverzugs, also unvollständiger oder unpünktlicher Zahlung, entfaltet AFUM keine Leistung und macht unter gleichzeitiger Wahrung aller gesetzlichen Rechte vom gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch.

Bei Überschreitung der Regelstudienzeit, so wie im Anhang A aufgeführt, fallen in den darauffolgenden Semester lediglich Registrierungsgebühren von je € 950,00 an. Sollte die Master/Bachelor Thesis im 1. Versuch nicht bestanden werden, so fällt eine einmalige Wiederholungsgebühr in Höhe von € 495,00 an.

Endet das Studium vorzeitig, so errechnet sich bei Vorauszahlung der Gebühren der dem Teilnehmer/der Teilnehmerin zustehende Erstattungsbetrag zeitanteilig.

Die maximale Studienzeit ist auf maximal 3 Semester (18 Monate) über der Regelstudienzeit begrenzt. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung des Studiums ist ausgeschlossen.

Der Studierende bevollmächtigt die AFUM, die Studiengebühren für das Studienprogramm in seinem Namen direkt an die Partnerinstitutionen abzuführen.

Sollte sich der Studierende mit Zahlungen in Verzug befinden, so ist die AFUM berechtigt, ab Verzug Zinsen in Höhe von 5 % über dem geltenden Basiszinssatz zu verlangen.

Bei verspäteter Zahlung ist die AFUM ausserdem berechtigt, pro Mahnung jeweils eine Mahngebühr in Höhe von € 5,00 neben den Verzugszinsen zu erheben.

§ 3 Pflichten der AFUM

Die Bildungsaktivitäten der AFUM dienen der Vorbereitung des Studierenden auf einen erfolgreichen Studienabschluss. Durch ein diesem Ziel entsprechend systematisch gegliedertes Angebot von Vorlesungen und anderen Lehrveranstaltungen wird die Voraussetzung für das Erreichen des Studienziels in dem vorgesehenen Zeitraum geschaffen. Dabei verpflichtet sich die AFUM, alle Bestimmungen gemäß Studien- und Prüfungsordnungen der Partnerinstitutionen einzuhalten, die zum Erlangen des Abschlusses erforderlich sind.

Einigkeit besteht darüber, daß die AFUM keinen zwingenden Einfluß auf die internen Abläufe der jeweiligen Partneruniversitäten und/oder deren Ausbildungsinhalte und Anforderungen nehmen kann. Aber: die AFUM wird die Interessen der Studierenden jederzeit und bestmöglich bei den jeweils gewählten Partnerinstitutionen wahren und anbringen.

Die AFUM verpflichtet sich insbesondere:

  1. dem Studierenden das Erwerben der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu ermöglichen, die zum Erreichen des Studienziels erforderlich sind, so dass das Studienziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
  2. die durch Krankheit der Dozenten oder höhere Gewalt ausfallenden Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich nachzuholen, ohne dass ein Anrecht darauf besteht,
  3. dem Studierenden Lern- und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Erreichung des Studienzieles notwendig oder an der AFUM eingeführt sind,

§ 4 Pflichten des Studierenden

Der Studierende erklärt seine Bereitschaft, auf der Grundlage dieses Vertrages an der Erfüllung der Aufgaben der AFUM entsprechend seinen Fähigkeiten kooperativ und verantwortlich mitzuwirken.

Der Studierende lernt eigenverantwortlich und verpflichtet sich, den Studienerfolg sorgfältig, zweckentsprechend und fleißig zu fördern. Die/Der Studierende kann sich der Unterstützung, Beratung und Information durch die AFUM und deren vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen bei Bewältigung der Anforderungen der jeweiligen Partneruniversität sicher sein.

Er wird insbesondere

  1. regelmäßig an den für verbindlich erklärten Lehrgangsveranstaltungen teilnehmen (Anwesenheitspflicht). Bei Verhinderung ist eine schriftliche Entschuldigung einzureichen.
  2. nur an Prüfungen teilnehmen, wenn mindestens 75 % der Lehrgangsveranstaltungen besucht wurden. Der Studierende verpflichtet sich, die Inhalte der versäumten Lehrveranstaltungsstunden im Eigenstudium nachzuholen. Die Nicht-Teilnahme an Lehrveranstaltungen gefährdet den Studienerfolg!
  3. die im Rahmen der Ausbildung oder im Interesse eines geordneten Unterrichts an der AFUM notwendigen Regelungen und Anordnungen der Leitung, der Dozenten oder anderer von der AFUM beauftragter Personen befolgen und die Ordnung an der AFUM einhalten, dazu gehört insbesondere die Hausordnung sowie die Studienordnung. Informationen und Erklärungen der AFUM, die in das Intranet gestellt werden, gelten spätestens eine Woche nach Aufnahme in das Intranet als dem Studierenden zugegangen und bekannt,
  4. die von der AFUM zur Verfügung gestellten oder zugänglich gemachten Lehr- und Lernmittel wie z. B. Software, Systemliteratur, Handbücher, Bücher, Skripten u. a. ausschließlich im Rahmen des Studiums benutzen. Er verpflichtet sich, die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und nur von der AFUM genehmigte Software zu verwenden.
  5. die durch Aushang im Gebäude bekannt gemachte Hausordnung zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten. Verstöße gegen die Hausordnung können zur Kündigung des Studienvertrages führen.

§ 5 Versicherung

Der Studierende ist während der Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den Räumlichkeiten der AFUM versichert, soweit der Schaden über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Eine Unfallversicherung besteht nicht.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag

Ein Rücktritt kann nur schriftlich erklärt werden.

  1. Bis zu drei Monate vor Studienbeginn kann der Studierende vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag später als 14 Tage nach Vertragsabschluss wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von € 500,00 erhoben.
  2. Die AFUM hat das Recht, bei ungenügender Beteiligung oder anderen unabweisbaren Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt muss dem Studierenden spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Beginn mitgeteilt werden.

§ 7 Kündigung

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

  1. Der Studierende kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Semestersende (30.04. bzw. 31.10.) diesen Vertrag kündigen, frühestens jedoch 15 Monate nach Studienbeginn. Fällt danach der Kündigungstermin auf einen Zeitpunkt, zu dem der Studierende Prüfungsleistungen bereits erbracht, aber ihm die Bewertung der Leistung noch nicht bekannt gegeben worden ist, so kann der Studierende binnen einer Überlegungsfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse mit sofortiger Wirkung kündigen.
  2. Die AFUM ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Studierende dazu einen wichtigen Grund gibt, insbesondere den gemäß § 4 eingegangenen Verpflichtungen zuwider handelt. Die AFUM ist nach Anhörung und vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Studierende unentschuldigt 25 % oder mehr der verbindlichen Lehrveranstaltungen eines Semesters versäumt hat.
  3. Besteht der Studierende eine Wiederholungsprüfung endgültig nicht, endet das Studium mit dem Prüfungstag und endet die Zahlungsverpflichtung mit Ablauf des Monats, in dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt wurde. Das gilt nicht, wenn der Studierende unentschuldigt verbindliche der Prüfung oder Wiederholungsprüfung vorausgehend vorbereitende Lehrveranstaltungen versäumte und/oder die Prüfung oder Wiederholungsprüfung mit ungerügend bewertet wurden. In diesem Fall endet die Zahlungsverpflichtung des Studierenden zum Ende des Semesters, in dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt wurde.
  4. Gerät der Studierende für zwei aufeinander folgende Monate mit der Zahlung der Monatsraten oder mit der Zahlung einer Summe, die zwei Monatsraten entspricht in Rückstand, kann die AFUM das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
  5. Durch vorstehende Regelungen ist das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht berührt. Die außerordentliche Kündigung ist binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes schriftlich gegenüber dem Vertragspartner zu erklären.

Für den Studierenden sind, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, wichtige Gründe insbesondere

– die nachzuweisende berufsbedingte Versetzung in das Ausland für mehr als drei Monate,

– die nicht nur vorübergehende ärztlich attestierte Studienunfähigkeit.

Im Falle außerordentlicher Kündigung endet der Vertrag zum Monatsende, welches dem Zeitpunkt des zugangs der Kündigung folgt.

Die Anwendung des § 621 BGB ist für beide Vertragspartner ausgeschlossen, weil der Vertrag für die Regelstudienzeit geschlossen wird. Die Anwendung des § 627 BGB ist für beide Vertragspartner ausgeschlossen, weil der Studienvertrag keine Dienste höherer Art zum Gegenstand hat.

§ 8 Bescheinigungen, Zeugnisse

Die AFUM bzw. die Partnerinstitutionen stellen dem Studierenden Immatrikulationsbescheinigungen und auf Wunsch einen Studierendenausweis sowie eine Teilnahmebestätigung für das jeweilige Semester aus.

Eine Prüfungsbescheinigung oder ein Abschlusszeugnis wird erst nach Bezahlung aller Gebühren und Rückgabe aller von der AFUM entliehenen Gegenstände ausgehändigt.

§ 9 Datenschutzerklärung

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Anmeldung zum Studium sowie des durch die Annahmereklärung der AFUM entstehenden Studienvertrages gilt die Datenschutzerklärung im Anhang B.

§ 10 Haftungsbegrenzung

Die Haftung der AFUM ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und im Falle der Fahrlässigkeit im Übrigen auf den bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.

§ 11 Salvatorische Klausel

Soweit in diesem Vertrag Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unzulässig sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, für einen solchen Fall eine nachträgliche Regelung zu treffen, die in zulässiger Weise dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt.

§ 12 Anzuwendendes Recht

Auf den Studienvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstandort ist der Firmensitz der AFUM.

§ 13 Sonstige Vereinbarungen

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Sie müssen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein.

Der Studierende stellt der AFUM sämtliche Unterlagen zur Verfügung, die für seine ordentliche Immatrikulation an den Partnerinstitutionen erforderlich sind. Hierzu ist es auch erforderlich, den Antrag zur Immatrikulation bei der Partnerinstitution eigenhändig zu unterschreiben. Insbesondere muss bis spätestens zum Ende des 1. Semesters zur ordentlichen Immatrikulation ins Master Studium der Nachweis der Englischkenntnisse auf Level C1 oder vergleichbar nachgewiesen werden. Dies gilt für das Bachelor Studium nicht. Eine Garantie, dass der Studierende von der Partnerinstitution immatrikuliert wird, den Abschluss der Partnerinstitution erreicht oder der Abschluss der Partnerinstitution in allen Ländern der Erde anerkannt wird, kann nicht gegeben werden.

Monheim, Stand Juni 2020

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AFUM – Geschäftsführung

Anhang A: Gebührenübersicht Buckinghamshire New University Bachelor (PDF)
Anhang A: Gebührenübersicht Buckinghamshire New University Master (PDF)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AFUM Akademie für Unternehmensmanagement GmbH gelten für Vertragsbeziehungen mit Studierenden zum Studium an der Collegium Humanum Warsaw Management University

Präambel

Bestandteil des Dienstleitungsvertrages sind die Angaben des Studierenden, gemäß Anmeldung, einschließlich der dort aufgelisteten zur Prüfung einzureichenden Unterlagen, und die nachstehenden Bedingungen. Das Studium wird in Kooperation mit der Collegium Humanum Warsaw Management University angeboten.

Die AFUM wird die elektronisch übermittelte Anmeldung auf Vollständigkeit und auf Erfüllung der Studienvoraussetzungen prüfen. Die AFUM wird den Studierenden schriftlich in Textform darüber informieren, ob die Voraussetzungen zur Aufnahme des gewünschten Studiums vorliegen.

Die Vereinbarung eines Dienstleistungsvertrages entsteht erst mit der Annahmeerklärung der AFUM („Vertragsannahme“).

Der Studierende hat hinreichend Informationsveranstaltungen und weitergehende Informationen über Inhalte und Dauer des von ihm angestrebten Studiums wahrgenommen und ist sich der an ihn gestellten Anforderungen bewußt. Er immatrikuliert sich für das Aufbaustudium Management oder Wirtschaftspsychologie mit dem von der Partnerhochschule Collegium Humanum – Warschau Management Universität, ul. Moniuszki 1A, 00-014 Warszawa, Polen verliehenen Abschluss „MBA“ oder „MSc“.

§ 1 Studienziel und Dauer

Die AFUM wird den Studierenden nach Maßgabe dieser Bestimmungen auf einen Studienabschluss an der Partnerinstitution vorbereiten. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird die Partnerinstitution in der deutschen Datenbank zur Anerkennung deutscher und nicht in Deutschland erworbener Bildungsabschlüsse geführt (Anabin-Datenbank).

Die Collegium Humanum – Warschau Management Universität bestätigt, dass der Studiengang Management, und dass damit auch die Vorbereitungen auf den Abschluss des Studiengangs, die von der AFUM durchgeführt werden, als postgraduierte Course Qualifikation (EQF Level 7) mit der Verleihung des Master-Abschlusses in Polen laut Gesetz für Hochschulbildung gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Act vom 27. July 2005 anerkannt ist (Dziennik Ustaw – Official Jounal of Laws of 2017, No. 383, item 2183).

Gemäß Aktenzeichen des polnischen Ministeriums für Wissenschaft und Bildung DSW.WUN.610.2018.6.KN wird der Collegium Humanum – Warschau Management Universität die unbefristete Erlaubnis erteilt, den Studiengang Management im 1. (Bachelor) und im 2. (Master) Cyclus anzubieten.

Der Lehrveranstaltungszeitraum beginnt gemäß dem Anmeldeformular in den Räumen der AFUM in Monheim, Rheinpromenade 3. Die Regelstudienzeit ist dem Anhang A zu entnehmen.

§ 2 Gebühren

Die Gebühren für einen Studienplatz und Immatrikulation bei der Partnerinstitution sind in Anhang A aufgeführt und werden mit der Annahmeerklärung durch die AFUM gemeinsam mit den Zahlungsbedingungen  bestätigt.

Die Studiengebühren sind jeweils im Voraus auf das Konto der Deutsche Bank PGk Düsseldorf, BIC: DEUTDEDBDUE, IBAN: DE20 3007 0024 0368 1145 00 zu entrichten.

Für den Fall des Zahlungsverzugs, also unvollständiger oder unpünktlicher Zahlung, entfaltet AFUM keine Leistung und macht unter gleichzeitiger Wahrung aller gesetzlichen Rechte vom gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch.

Bei Überschreitung der Regelstudienzeit, so wie im Anhang A aufgeführt, fallen in den darauffolgenden Semester lediglich Registrierungsgebühren von je € 950,00 an. Sollte die Master/Bachelor Thesis im 1. Versuch nicht bestanden werden, so fällt eine einmalige Wiederholungsgebühr in Höhe von € 495,00 an.

Endet das Studium vorzeitig, so errechnet sich bei Vorauszahlung der Gebühren der dem Teilnehmer/der Teilnehmerin zustehende Erstattungsbetrag zeitanteilig.

Die maximale Studienzeit ist auf maximal 2 Semester (12 Monate) über der Regelstudienzeit begrenzt. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung des Studiums ist ausgeschlossen.

Der Studierende bevollmächtigt die AFUM, die Studiengebühren für das Studienprogramm in seinem Namen direkt an die Partnerinstitutionen abzuführen.

Sollte sich der Studierende mit Zahlungen in Verzug befinden, so ist die AFUM berechtigt, ab Verzug Zinsen in Höhe von 5 % über dem geltenden Basiszinssatz zu verlangen.

Bei verspäteter Zahlung ist die AFUM ausserdem berechtigt, pro Mahnung jeweils eine Mahngebühr in Höhe von € 5,00 neben den Verzugszinsen zu erheben.

§ 3 Pflichten der AFUM

Die Bildungsaktivitäten der AFUM dienen der Vorbereitung des Studierenden auf einen erfolgreichen Studienabschluss. Durch ein diesem Ziel entsprechend systematisch gegliedertes Angebot von Vorlesungen und anderen Lehrveranstaltungen wird die Voraussetzung für das Erreichen des Studienziels in dem vorgesehenen Zeitraum geschaffen. Dabei verpflichtet sich die AFUM, alle Bestimmungen gemäß Studien- und Prüfungsordnungen der Partnerinstitutionen einzuhalten, die zum Erlangen des Abschlusses erforderlich sind.

Einigkeit besteht darüber, daß die AFUM keinen zwingenden Einfluß auf die internen Abläufe der jeweiligen Partneruniversitäten und/oder deren Ausbildungsinhalte und Anforderungen nehmen kann. Aber: die AFUM wird die Interessen der Studierenden jederzeit und bestmöglich bei den jeweils gewählten Partnerinstitutionen wahren und anbringen.

Die AFUM verpflichtet sich insbesondere:

  1. dem Studierenden das Erwerben der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu ermöglichen, die zum Erreichen des Studienziels erforderlich sind, so dass das Studienziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
  2. die durch Krankheit der Dozenten oder höhere Gewalt ausfallenden Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich nachzuholen, ohne dass ein Anrecht darauf besteht,
  3. dem Studierenden Lern- und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Erreichung des Studienzieles notwendig oder an der AFUM eingeführt sind,

§ 4 Pflichten des Studierenden

Der Studierende erklärt seine Bereitschaft, auf der Grundlage dieses Vertrages an der Erfüllung der Aufgaben der AFUM entsprechend seinen Fähigkeiten kooperativ und verantwortlich mitzuwirken.

Der Studierende lernt eigenverantwortlich und verpflichtet sich, den Studienerfolg sorgfältig, zweckentsprechend und fleißig zu fördern. Die/Der Studierende kann sich der Unterstützung, Beratung und Information durch die AFUM und deren vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen bei Bewältigung der Anforderungen der jeweiligen Partneruniversität sicher sein.

Er wird insbesondere

  1. regelmäßig an den für verbindlich erklärten Lehrgangsveranstaltungen teilnehmen (Anwesenheitspflicht). Bei Verhinderung ist eine schriftliche Entschuldigung einzureichen.
  2. nur an Prüfungen teilnehmen, wenn mindestens 75 % der Lehrgangsveranstaltungen besucht wurden. Der Studierende verpflichtet sich, die Inhalte der versäumten Lehrveranstaltungsstunden im Eigenstudium nachzuholen. Die Nicht-Teilnahme an Lehrveranstaltungen gefährdet den Studienerfolg!
  3. die im Rahmen der Ausbildung oder im Interesse eines geordneten Unterrichts an der AFUM notwendigen Regelungen und Anordnungen der Leitung, der Dozenten oder anderer von der AFUM beauftragter Personen befolgen und die Ordnung an der AFUM einhalten, dazu gehört insbesondere die Hausordnung sowie die Studienordnung. Informationen und Erklärungen der AFUM, die in das Intranet gestellt werden, gelten spätestens eine Woche nach Aufnahme in das Intranet als dem Studierenden zugegangen und bekannt,
  4. die von der AFUM zur Verfügung gestellten oder zugänglich gemachten Lehr- und Lernmittel wie z. B. Software, Systemliteratur, Handbücher, Bücher, Skripten u. a. ausschließlich im Rahmen des Studiums benutzen. Er verpflichtet sich, die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und nur von der AFUM genehmigte Software zu verwenden.
  5. die durch Aushang im Gebäude bekannt gemachte Hausordnung zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten. Verstöße gegen die Hausordnung können zur Kündigung des Studienvertrages führen.

§ 5 Versicherung

Der Studierende ist während der Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den Räumlichkeiten der AFUM versichert, soweit der Schaden über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Eine Unfallversicherung besteht nicht.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag

Ein Rücktritt kann nur schriftlich erklärt werden.

  1. Bis zu drei Monate vor Studienbeginn kann der Studierende vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag später als 14 Tage nach Vertragsabschluss wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von € 500,00 erhoben.
  2. Die AFUM hat das Recht, bei ungenügender Beteiligung oder anderen unabweisbaren Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt muss dem Studierenden spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Beginn mitgeteilt werden.

§ 7 Kündigung

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

  1. Der Studierende kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Semestersende (30.04. bzw. 31.10.) diesen Vertrag kündigen, frühestens jedoch 9 Monate nach Studienbeginn. Fällt danach der Kündigungstermin auf einen Zeitpunkt, zu dem der Studierende Prüfungsleistungen bereits erbracht, aber ihm die Bewertung der Leistung noch nicht bekannt gegeben worden ist, so kann der Studierende binnen einer Überlegungsfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse mit sofortiger Wirkung kündigen.
  2. Die AFUM ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Studierende dazu einen wichtigen Grund gibt, insbesondere den gemäß § 4 eingegangenen Verpflichtungen zuwider handelt. Die AFUM ist nach Anhörung und vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Studierende unentschuldigt 25 % oder mehr der verbindlichen Lehrveranstaltungen eines Semesters versäumt hat.
  3. Besteht der Studierende eine Wiederholungsprüfung endgültig nicht, endet das Studium mit dem Prüfungstag und endet die Zahlungsverpflichtung mit Ablauf des Monats, in dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt wurde. Das gilt nicht, wenn der Studierende unentschuldigt verbindliche der Prüfung oder Wiederholungsprüfung vorausgehend vorbereitende Lehrveranstaltungen versäumte und/oder die Prüfung oder Wiederholungsprüfung mit ungerügend bewertet wurden. In diesem Fall endet die Zahlungsverpflichtung des Studierenden zum Ende des Semesters, in dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt wurde.
  4. Gerät der Studierende für zwei aufeinander folgende Monate mit der Zahlung der Monatsraten oder mit der Zahlung einer Summe, die zwei Monatsraten entspricht in Rückstand, kann die AFUM das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
  5. Durch vorstehende Regelungen ist das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht berührt. Die außerordentliche Kündigung ist binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes schriftlich gegenüber dem Vertragspartner zu erklären.

Für den Studierenden sind, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, wichtige Gründe insbesondere

– die nachzuweisende berufsbedingte Versetzung in das Ausland für mehr als drei Monate,

– die nicht nur vorübergehende ärztlich attestierte Studienunfähigkeit.

Im Falle außerordentlicher Kündigung endet der Vertrag zum Monatsende, welches dem Zeitpunkt des zugangs der Kündigung folgt.

Die Anwendung des § 621 BGB ist für beide Vertragspartner ausgeschlossen, weil der Vertrag für die Regelstudienzeit geschlossen wird. Die Anwendung des § 627 BGB ist für beide Vertragspartner ausgeschlossen, weil der Studienvertrag keine Dienste höherer Art zum Gegenstand hat.

§ 8 Bescheinigungen, Zeugnisse

Die AFUM bzw. die Partnerinstitutionen stellen dem Studierenden Immatrikulationsbescheinigungen und auf Wunsch einen Studierendenausweis sowie eine Teilnahmebestätigung für das jeweilige Semester aus.

Eine Prüfungsbescheinigung oder ein Abschlusszeugnis wird erst nach Bezahlung aller Gebühren und Rückgabe aller von der AFUM entliehenen Gegenstände ausgehändigt.

§ 9 Datenschutzerklärung

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Anmeldung zum Studium sowie des durch die Annahmereklärung der AFUM entstehenden Studienvertrages gilt die Datenschutzerklärung im Anhang B.

§ 10 Haftungsbegrenzung

Die Haftung der AFUM ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und im Falle der Fahrlässigkeit im Übrigen auf den bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.

§ 11 Salvatorische Klausel

Soweit in diesem Vertrag Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unzulässig sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, für einen solchen Fall eine nachträgliche Regelung zu treffen, die in zulässiger Weise dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt.

§ 12 Anzuwendendes Recht

Auf den Studienvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstandort ist der Firmensitz der AFUM.

§ 13 Sonstige Vereinbarungen

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Sie müssen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein.

Der Studierende stellt der AFUM sämtliche Unterlagen zur Verfügung, die für seine ordentliche Immatrikulation an den Partnerinstitutionen erforderlich sind. Hierzu ist es auch erforderlich, den Antrag zur Immatrikulation bei der Partnerinstitution eigenhändig zu unterschreiben. Insbesondere muss bis spätestens zum Ende des 1. Semesters zur ordentlichen Immatrikulation ins Master Studium der Nachweis der Englischkenntnisse auf Level C1 oder vergleichbar nachgewiesen werden. Dies gilt für das Bachelor Studium nicht. Eine Garantie, dass der Studierende von der Partnerinstitution immatrikuliert wird, den Abschluss der Partnerinstitution erreicht oder der Abschluss der Partnerinstitution in allen Ländern der Erde anerkannt wird, kann nicht gegeben werden.

Monheim, Stand Juni 2020

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AFUM – Geschäftsführung

Anhang A (PDF): Gebührenübersicht-Collegium Humanum Warsaw Management University.pdf

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AFUM Akademie für Unternehmensmanagement GmbH gelten für Vertragsbeziehungen mit Studierenden zum Studium an der PPA Pole Paris Alternance

Präambel

Bestandteil des Dienstleitungsvertrages sind die Angaben des Studierenden, gemäß Anmeldung, einschließlich der dort aufgelisteten zur Prüfung einzureichenden Unterlagen, und die nachstehenden Bedingungen. Das Studium wird in Kooperation mit der PPA Pole Paris Alternance angeboten.

Die AFUM wird die elektronisch übermittelte Anmeldung auf Vollständigkeit und auf Erfüllung der Studienvoraussetzungen prüfen. Die AFUM wird den Studierenden schriftlich in Textform darüber informieren, ob die Voraussetzungen zur Aufnahme des gewünschten Studiums vorliegen.

Die Vereinbarung eines Dienstleistungsvertrages entsteht erst mit der Annahmeerklärung der AFUM („Vertragsannahme“).

Der Studierende hat hinreichend Informationsveranstaltungen und weitergehende Informationen über Inhalte und Dauer des von ihm angestrebten Studiums sowie über die Besonderheiten des französischen Bildungssytems wahrgenommen und ist sich der an ihn gestellten Anforderungen und der berufsbezogenen Qualität des Abschlusses bewußt. Er immatrikuliert sich für das Studium an der PPA Pole Paris Alternance, 5 Rue Lemaignan, 75014 Paris, Frankreich und den von der PPA vergebenen Abschluss „MSc (ppa)“.

§ 1 Studienziel und Dauer

Die AFUM wird den Studierenden nach Maßgabe dieses Vertrags auf einen erfolgreichen Studienabschluss an der Partnerinstitution vorbereiten. Bei dieser handelt es sich um die international renommierte PPA Pole Paris Alternance. Diese ist als Grandes Écoles Spécialisées (übersetzt: spezialisierte Eliteschule) vom zuständigen fränzösischen Ministerium befähigt, in Frankreich anerkannte Abschlüsse auf Niveau 1 = Mastére Ebene, vergleichbar in Deutschland dem Level 7 (Master), zu verleihen. Die von der PPA verliehenen Abschlüsse sind im französischen Nationalen Verzeichniss RNCP registriert und im französischen Official Journal veröffentlicht. Die Abschlüsse auf Niveau 1 der Partnerinstitution eröffnen weitere Studienmöglichkeiten an international anerkannten staatlichen Universitäten, z.B. in Großbritannien. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wird die Partnerinstitution nicht in der deutschen Datenbank zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse geführt (Anabin-Datenbank).

§ 2 Gebühren

Die Gebühren für einen Studienplatz und Immatrikulation bei der Partnerinstitution sind in Anhang A aufgeführt und werden mit der Annahmeerklärung durch die AFUM gemeinsam mit den Zahlungsbedingungen  bestätigt.

Die Studiengebühren sind jeweils im Voraus auf das Konto der Deutsche Bank PGk Düsseldorf, BIC: DEUTDEDBDUE, IBAN: DE20 3007 0024 0368 1145 00 zu entrichten.

Für den Fall des Zahlungsverzugs, also unvollständiger oder unpünktlicher Zahlung, entfaltet AFUM keine Leistung und macht unter gleichzeitiger Wahrung aller gesetzlichen Rechte vom gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch.

Bei Überschreitung der Regelstudienzeit, so wie im Anhang A aufgeführt, fallen in den darauffolgenden Semester lediglich Registrierungsgebühren von je € 950,00 an. Sollte die Master Thesis im 1. Versuch nicht bestanden werden, so fällt eine einmalige Wiederholungsgebühr in Höhe von € 950,00 an.

Endet das Studium vorzeitig, so errechnet sich bei Vorauszahlung der Gebühren der dem Teilnehmer/der Teilnehmerin zustehende Erstattungsbetrag zeitanteilig.

Die maximale Studienzeit ist auf maximal 3 Semester (18 Monate) über der Regelstudienzeit begrenzt. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung des Studiums ist ausgeschlossen.

Der Studierende bevollmächtigt die AFUM, die Studiengebühren für das Studienprogramm in seinem Namen direkt an die Partnerinstitutionen abzuführen.

Sollte sich der Studierende mit Zahlungen in Verzug befinden, so ist die AFUM berechtigt, ab Verzug Zinsen in Höhe von 5 % über dem geltenden Basiszinssatz zu verlangen.

Bei verspäteter Zahlung ist die AFUM ausserdem berechtigt, pro Mahnung jeweils eine Mahngebühr in Höhe von € 5,00 neben den Verzugszinsen zu erheben.

§ 3 Pflichten der AFUM

Die Bildungsaktivitäten der AFUM dienen der Vorbereitung des Studierenden auf einen erfolgreichen Studienabschluss. Durch ein diesem Ziel entsprechend systematisch gegliedertes Angebot von Vorlesungen und anderen Lehrveranstaltungen wird die Voraussetzung für das Erreichen des Studienziels in dem vorgesehenen Zeitraum geschaffen. Dabei verpflichtet sich die AFUM, alle Bestimmungen gemäß Studien- und Prüfungsordnungen der Partnerinstitutionen einzuhalten, die zum Erlangen des Abschlusses erforderlich sind.

Einigkeit besteht darüber, daß die AFUM keinen zwingenden Einfluß auf die internen Abläufe der jeweiligen Partneruniversitäten und/oder deren Ausbildungsinhalte und Anforderungen nehmen kann. Aber: die AFUM wird die Interessen der Studierenden jederzeit und bestmöglich bei den jeweils gewählten Partnerinstitutionen wahren und anbringen.

Die AFUM verpflichtet sich insbesondere:

  1. dem Studierenden das Erwerben der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu ermöglichen, die zum Erreichen des Studienziels erforderlich sind, so dass das Studienziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
  2. die durch Krankheit der Dozenten oder höhere Gewalt ausfallenden Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich nachzuholen, ohne dass ein Anrecht darauf besteht,
  3. dem Studierenden Lern- und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Erreichung des Studienzieles notwendig oder an der AFUM eingeführt sind,

§ 4 Pflichten des Studierenden

Der Studierende erklärt seine Bereitschaft, auf der Grundlage dieses Vertrages an der Erfüllung der Aufgaben der AFUM entsprechend seinen Fähigkeiten kooperativ und verantwortlich mitzuwirken.

Der Studierende lernt eigenverantwortlich und verpflichtet sich, den Studienerfolg sorgfältig, zweckentsprechend und fleißig zu fördern. Die/Der Studierende kann sich der Unterstützung, Beratung und Information durch die AFUM und deren vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen bei Bewältigung der Anforderungen der jeweiligen Partneruniversität sicher sein.

Er wird insbesondere

  1. regelmäßig an den für verbindlich erklärten Lehrgangsveranstaltungen teilnehmen. Bei Verhinderung ist eine schriftliche Entschuldigung einzureichen.
  2. nur an Prüfungen teilnehmen, wenn mindestens 50 % der verbindlichen Lehrgangsveranstaltungen besucht wurden. Der Studierende verpflichtet sich, die Inhalte der versäumten Lehrveranstaltungsstunden im Eigenstudium nachzuholen. Die Nicht-Teilnahme an Lehrveranstaltungen gefährdet den Studienerfolg!
  3. die im Rahmen der Ausbildung oder im Interesse eines geordneten Unterrichts an der AFUM notwendigen Regelungen und Anordnungen der Leitung, der Dozenten oder anderer von der AFUM beauftragter Personen befolgen und die Ordnung an der AFUM einhalten, dazu gehört insbesondere die Hausordnung sowie die Studienordnung. Informationen und Erklärungen der AFUM, die in das Intranet gestellt werden, gelten spätestens eine Woche nach Aufnahme in das Intranet als dem Studierenden zugegangen und bekannt,
  4. die von der AFUM zur Verfügung gestellten oder zugänglich gemachten Lehr- und Lernmittel wie z. B. Software, Systemliteratur, Handbücher, Bücher, Skripten u. a. ausschließlich im Rahmen des Studiums benutzen. Er verpflichtet sich, die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und nur von der AFUM genehmigte Software zu verwenden.
  5. die durch Aushang im Gebäude bekannt gemachte Hausordnung zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten. Verstöße gegen die Hausordnung können zur Kündigung des Studienvertrages führen.

§ 5 Versicherung

Der Studierende ist während der Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den Räumlichkeiten der AFUM versichert, soweit der Schaden über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Eine Unfallversicherung besteht nicht.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag

Ein Rücktritt kann nur schriftlich erklärt werden.

  1. Bis zu drei Monate vor Studienbeginn kann der Studierende vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag später als 14 Tage nach Vertragsabschluss wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von € 500,00 erhoben.
  2. Die AFUM hat das Recht, bei ungenügender Beteiligung oder anderen unabweisbaren Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt muss dem Studierenden spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Beginn mitgeteilt werden.

§ 7 Kündigung

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

  1. Der Studierende kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Semestersende (30.04. bzw. 31.10.) diesen Vertrag kündigen, frühestens jedoch nach Studienbeginn. Fällt danach der Kündigungstermin auf einen Zeitpunkt, zu dem der Studierende Prüfungsleistungen bereits erbracht, aber ihm die Bewertung der Leistung noch nicht bekannt gegeben worden ist, so kann der Studierende binnen einer Überlegungsfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse mit sofortiger Wirkung kündigen.
  2. Die AFUM ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Studierende dazu einen wichtigen Grund gibt, insbesondere den gemäß § 4 eingegangenen Verpflichtungen zuwider handelt. Die AFUM ist nach Anhörung und vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Studierende unentschuldigt 25 % oder mehr der verbindlichen Lehrveranstaltungen eines Semesters versäumt hat.
  3. Besteht der Studierende eine Wiederholungsprüfung endgültig nicht, endet das Studium mit dem Prüfungstag und endet die Zahlungsverpflichtung mit Ablauf des Monats, in dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt wurde. Das gilt nicht, wenn der Studierende unentschuldigt verbindliche der Prüfung oder Wiederholungsprüfung vorausgehend vorbereitende Lehrveranstaltungen versäumte und/oder die Prüfung oder Wiederholungsprüfung mit ungerügend bewertet wurden. In diesem Fall endet die Zahlungsverpflichtung des Studierenden zum Ende des Semesters, in dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt wurde.
  4. Gerät der Studierende für zwei aufeinander folgende Monate mit der Zahlung der Monatsraten oder mit der Zahlung einer Summe, die zwei Monatsraten entspricht in Rückstand, kann die AFUM das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
  5. Durch vorstehende Regelungen ist das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht berührt. Die außerordentliche Kündigung ist binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes schriftlich gegenüber dem Vertragspartner zu erklären.

Für den Studierenden sind, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, wichtige Gründe insbesondere

– die nachzuweisende berufsbedingte Versetzung in das Ausland für mehr als drei Monate,

– die nicht nur vorübergehende ärztlich attestierte Studienunfähigkeit.

Im Falle außerordentlicher Kündigung endet der Vertrag zum Monatsende, welches dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung folgt.

Die Anwendung des § 621 BGB ist für beide Vertragspartner ausgeschlossen, weil der Vertrag für die Regelstudienzeit geschlossen wird. Die Anwendung des § 627 BGB ist für beide Vertragspartner ausgeschlossen, weil der Studienvertrag keine Dienste höherer Art zum Gegenstand hat.

§ 8 Bescheinigungen, Zeugnisse

Die AFUM bzw. die Partnerinstitutionen stellen dem Studierenden Immatrikulationsbescheinigungen und auf Wunsch einen Studierendenausweis sowie eine Teilnahmebestätigung für das jeweilige Semester aus.

Eine Prüfungsbescheinigung oder ein Abschlusszeugnis wird erst nach Bezahlung aller Gebühren und Rückgabe aller von der AFUM entliehenen Gegenstände ausgehändigt.

§ 9 Datenschutzerklärung

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Anmeldung zum Studium sowie des durch die Annahmereklärung der AFUM entstehenden Studienvertrages gilt die Datenschutzerklärung im Anhang B.

§ 10 Haftungsbegrenzung

Die Haftung der AFUM ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und im Falle der Fahrlässigkeit im Übrigen auf den bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.

§ 11 Salvatorische Klausel

Soweit in diesem Vertrag Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unzulässig sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, für einen solchen Fall eine nachträgliche Regelung zu treffen, die in zulässiger Weise dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt.

§ 12 Anzuwendendes Recht

Auf den Studienvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstandort ist der Firmensitz der AFUM.

§ 13 Sonstige Vereinbarungen

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Sie müssen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein.

Der Studierende stellt der AFUM sämtliche Unterlagen zur Verfügung, die für seine ordentliche Immatrikulation an den Partnerinstitutionen erforderlich sind. Hierzu ist es auch erforderlich, den Antrag zur Immatrikulation bei der Partnerinstitution eigenhändig zu unterschreiben. Insbesondere muss bis spätestens zum Ende des 1. Semesters zur ordentlichen Immatrikulation ins Master Studium der Nachweis der Englischkenntnisse auf Level C1 oder vergleichbar nachgewiesen werden. Dies gilt für das Bachelor Studium nicht. Eine Garantie, dass der Studierende von der Partnerinstitution immatrikuliert wird, den Abschluss der Partnerinstitution erreicht oder der Abschluss der Partnerinstitution in allen Ländern der Erde anerkannt wird, kann nicht gegeben werden.

Monheim, Stand Juni 2020

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AFUM – Geschäftsführung

Anhang A (PDF): Gebührenübersicht – PPA Pole Paris Alternance.pdf

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AFUM Akademie für Unternehmensmanagement GmbH gelten für Vertragsbeziehungen mit Studierenden zum Studium an der ESCEM

Präambel

Bestandteil des Vertrages sind die Angaben des Studierenden, gemäß Anmeldung, einschließlich der dort aufgelisteten zur Prüfung einzureichenden Unterlagen, und die nachstehenden Bedingungen. Das Studium wird in Kooperation mit der École supérieure de commerce et de management  angeboten.

Die AFUM wird die elektronisch übermittelte Anmeldung auf Vollständigkeit und auf Erfüllung der Studienvoraussetzungen prüfen. Die AFUM wird den Studierenden schriftlich in Textform darüber informieren, ob die Voraussetzungen zur Aufnahme des gewünschten Studiums vorliegen.

Die Vereinbarung eines Studienvertrages entsteht erst mit der Annahmeerklärung der AFUM („Vertragsannahme“).

Der Studierende hat hinreichend Informationsveranstaltungen und weitergehende Informationen über Inhalte und Dauer des von ihm angestrebten Studiums wahrgenommen und ist sich der an ihn gestellten Anforderungen bewußt. Er immatrikuliert sich für das Studium mit dem von der Partneruniversität École supérieure de commerce et de management, 8 Rue Léo Delibes Bâtiment D, 37200 Tours, Frankreich vergebenen akademischen Abschluss „Bachelor“. Der Abschluss ist in Frankreich durch das französische Wissenschaftsministerium staatlich anerkannt: veröffentlicht im Amtsblatt vom 17. Julia 2019, NSF-Codes 310 und 312.

§ 1 Studienziel und Dauer

Die AFUM wird den Studierenden nach Maßgabe dieser Bestimmungen auf einen Studienabschluss an der Partnerinstitution vorbereiten. Die Abschlüsse der Partnerinstitution eröffnen weiterführende Studiengänge an international anerkannten Hochschulen/Universitäten, z. B. Doktoratsstudiengänge. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird die Partnerinstitution in der deutschen Datenbank zur Anerkennung deutscher und nicht in Deutschland erworbener Bildungsabschlüsse geführt (Anabin-Datenbank).

Gleichwohl können deutsche oder ausländische Hochschulen/Universitäten einschränkende Zulassungs- und Prüfungsordnungen erlassen, die weiterführende Studien beschränken. Eine generelle Garantie zur Zulassung bei anderen Hochschulen/Universitäten kann aufgrund deren Autonomie nicht gegeben werden.

Der Lehrveranstaltungszeitraum beginnt gemäß dem Anmeldeformular in den Räumen der AFUM in Monheim, Rheinpromenade 3. Die Regelstudienzeit ist dem Anhang A zu entnehmen.

§ 2 Gebühren

Die Gebühren für einen Studienplatz und Immatrikulation bei der Partnerinstitution sind in Anhang A aufgeführt und werden mit der Annahmeerklärung durch die AFUM gemeinsam mit den Zahlungsbedingungen  bestätigt.

Die Studiengebühren sind jeweils im Voraus auf das Konto der Deutsche Bank PGk Düsseldorf, BIC: DEUTDEDBDUE, IBAN: DE20 3007 0024 0368 1145 00 zu entrichten.

Für den Fall des Zahlungsverzugs, also unvollständiger oder unpünktlicher Zahlung, entfaltet AFUM keine Leistung und macht unter gleichzeitiger Wahrung aller gesetzlichen Rechte vom gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch.

Bei Überschreitung der Regelstudienzeit, so wie im Anhang A aufgeführt, fallen in den darauffolgenden Semester lediglich Registrierungsgebühren von je € 950,00 an. Sollte die Master/Bachelor Thesis im 1. Versuch nicht bestanden werden, so fällt eine einmalige Wiederholungsgebühr in Höhe von € 495,00 an.

Endet das Studium vorzeitig, so errechnet sich bei Vorauszahlung der Gebühren der dem Teilnehmer/der Teilnehmerin zustehende Erstattungsbetrag zeitanteilig.

Die maximale Studienzeit ist auf maximal 3 Semester (18 Monate) über der Regelstudienzeit begrenzt. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung des Studiums ist ausgeschlossen.

Der Studierende bevollmächtigt die AFUM, die Studiengebühren für das Studienprogramm in seinem Namen direkt an die Partnerinstitutionen abzuführen.

Sollte sich der Studierende mit Zahlungen in Verzug befinden, so ist die AFUM berechtigt, ab Verzug Zinsen in Höhe von 5 % über dem geltenden Basiszinssatz zu verlangen.

Bei verspäteter Zahlung ist die AFUM ausserdem berechtigt, pro Mahnung jeweils eine Mahngebühr in Höhe von € 5,00 neben den Verzugszinsen zu erheben.

§ 3 Pflichten der AFUM

Die Bildungsaktivitäten der AFUM dienen der Vorbereitung des Studierenden auf einen erfolgreichen Studienabschluss. Durch ein diesem Ziel entsprechend systematisch gegliedertes Angebot von Vorlesungen und anderen Lehrveranstaltungen wird die Voraussetzung für das Erreichen des Studienziels in dem vorgesehenen Zeitraum geschaffen. Dabei verpflichtet sich die AFUM, alle Bestimmungen gemäß Studien- und Prüfungsordnungen der Partnerinstitutionen einzuhalten, die zum Erlangen des Abschlusses erforderlich sind.

Einigkeit besteht darüber, daß die AFUM keinen zwingenden Einfluß auf die internen Abläufe der jeweiligen Partneruniversitäten und/oder deren Ausbildungsinhalte und Anforderungen nehmen kann. Aber: die AFUM wird die Interessen der Studierenden jederzeit und bestmöglich bei den jeweils gewählten Partnerinstitutionen wahren und anbringen.

Die AFUM verpflichtet sich insbesondere:

  1. dem Studierenden das Erwerben der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu ermöglichen, die zum Erreichen des Studienziels erforderlich sind, so dass das Studienziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
  2. die durch Krankheit der Dozenten oder höhere Gewalt ausfallenden Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich nachzuholen, ohne dass ein Anrecht darauf besteht,
  3. dem Studierenden Lern- und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Erreichung des Studienzieles notwendig oder an der AFUM eingeführt sind,

§ 4 Pflichten des Studierenden

Der Studierende erklärt seine Bereitschaft, auf der Grundlage dieses Vertrages an der Erfüllung der Aufgaben der AFUM entsprechend seinen Fähigkeiten kooperativ und verantwortlich mitzuwirken.

Der Studierende lernt eigenverantwortlich und verpflichtet sich, den Studienerfolg sorgfältig, zweckentsprechend und fleißig zu fördern. Die/Der Studierende kann sich der Unterstützung, Beratung und Information durch die AFUM und deren vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen bei Bewältigung der Anforderungen der jeweiligen Partneruniversität sicher sein.

Er wird insbesondere

  1. regelmäßig an den für verbindlich erklärten Lehrgangsveranstaltungen teilnehmen (Anwesenheitspflicht). Bei Verhinderung ist eine schriftliche Entschuldigung einzureichen.
  2. nur an Prüfungen teilnehmen, wenn mindestens 75 % der Lehrgangsveranstaltungen besucht wurden. Der Studierende verpflichtet sich, die Inhalte der versäumten Lehrveranstaltungsstunden im Eigenstudium nachzuholen. Die Nicht-Teilnahme an Lehrveranstaltungen gefährdet den Studienerfolg!
  3. die im Rahmen der Ausbildung oder im Interesse eines geordneten Unterrichts an der AFUM notwendigen Regelungen und Anordnungen der Leitung, der Dozenten oder anderer von der AFUM beauftragter Personen befolgen und die Ordnung an der AFUM einhalten, dazu gehört insbesondere die Hausordnung sowie die Studienordnung. Informationen und Erklärungen der AFUM, die in das Intranet gestellt werden, gelten spätestens eine Woche nach Aufnahme in das Intranet als dem Studierenden zugegangen und bekannt,
  4. die von der AFUM zur Verfügung gestellten oder zugänglich gemachten Lehr- und Lernmittel wie z. B. Software, Systemliteratur, Handbücher, Bücher, Skripten u. a. ausschließlich im Rahmen des Studiums benutzen. Er verpflichtet sich, die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und nur von der AFUM genehmigte Software zu verwenden.
  5. die durch Aushang im Gebäude bekannt gemachte Hausordnung zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten. Verstöße gegen die Hausordnung können zur Kündigung des Studienvertrages führen.

§ 5 Versicherung

Der Studierende ist während der Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den Räumlichkeiten der AFUM versichert, soweit der Schaden über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Eine Unfallversicherung besteht nicht.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag

Ein Rücktritt kann nur schriftlich erklärt werden.

  1. Bis zu drei Monate vor Studienbeginn kann der Studierende vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag später als 14 Tage nach Vertragsabschluss wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von € 500,00 erhoben.
  2. Die AFUM hat das Recht, bei ungenügender Beteiligung oder anderen unabweisbaren Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt muss dem Studierenden spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Beginn mitgeteilt werden.

§ 7 Kündigung

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

  1. Der Studierende kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Semestersende (30.04. bzw. 31.10.) diesen Vertrag kündigen, frühestens jedoch 15 Monate nach Studienbeginn. Fällt danach der Kündigungstermin auf einen Zeitpunkt, zu dem der Studierende Prüfungsleistungen bereits erbracht, aber ihm die Bewertung der Leistung noch nicht bekannt gegeben worden ist, so kann der Studierende binnen einer Überlegungsfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse mit sofortiger Wirkung kündigen.
  2. Die AFUM ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Studierende dazu einen wichtigen Grund gibt, insbesondere den gemäß § 4 eingegangenen Verpflichtungen zuwider handelt. Die AFUM ist nach Anhörung und vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Studierende unentschuldigt 25 % oder mehr der verbindlichen Lehrveranstaltungen eines Semesters versäumt hat.
  3. Besteht der Studierende eine Wiederholungsprüfung endgültig nicht, endet das Studium mit dem Prüfungstag und endet die Zahlungsverpflichtung mit Ablauf des Monats, in dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt wurde. Das gilt nicht, wenn der Studierende unentschuldigt verbindliche der Prüfung oder Wiederholungsprüfung vorausgehend vorbereitende Lehrveranstaltungen versäumte und/oder die Prüfung oder Wiederholungsprüfung mit ungerügend bewertet wurden. In diesem Fall endet die Zahlungsverpflichtung des Studierenden zum Ende des Semesters, in dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt wurde.
  4. Gerät der Studierende für zwei aufeinander folgende Monate mit der Zahlung der Monatsraten oder mit der Zahlung einer Summe, die zwei Monatsraten entspricht in Rückstand, kann die AFUM das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
  5. Durch vorstehende Regelungen ist das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht berührt. Die außerordentliche Kündigung ist binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes schriftlich gegenüber dem Vertragspartner zu erklären.

Für den Studierenden sind, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, wichtige Gründe insbesondere

– die nachzuweisende berufsbedingte Versetzung in das Ausland für mehr als drei Monate,

– die nicht nur vorübergehende ärztlich attestierte Studienunfähigkeit.

Im Falle außerordentlicher Kündigung endet der Vertrag zum Monatsende, welches dem Zeitpunkt des zugangs der Kündigung folgt.

Die Anwendung des § 621 BGB ist für beide Vertragspartner ausgeschlossen, weil der Vertrag für die Regelstudienzeit geschlossen wird. Die Anwendung des § 627 BGB ist für beide Vertragspartner ausgeschlossen, weil der Studienvertrag keine Dienste höherer Art zum Gegenstand hat.

§ 8 Bescheinigungen, Zeugnisse

Die AFUM bzw. die Partnerinstitutionen stellen dem Studierenden Immatrikulationsbescheinigungen und auf Wunsch einen Studierendenausweis sowie eine Teilnahmebestätigung für das jeweilige Semester aus.

Eine Prüfungsbescheinigung oder ein Abschlusszeugnis wird erst nach Bezahlung aller Gebühren und Rückgabe aller von der AFUM entliehenen Gegenstände ausgehändigt.

§ 9 Datenschutzerklärung

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Anmeldung zum Studium sowie des durch die Annahmereklärung der AFUM entstehenden Studienvertrages gilt die Datenschutzerklärung im Anhang B.

§ 10 Haftungsbegrenzung

Die Haftung der AFUM ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und im Falle der Fahrlässigkeit im Übrigen auf den bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.

§ 11 Salvatorische Klausel

Soweit in diesem Vertrag Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unzulässig sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, für einen solchen Fall eine nachträgliche Regelung zu treffen, die in zulässiger Weise dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt.

§ 12 Anzuwendendes Recht

Auf den Studienvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstandort ist der Firmensitz der AFUM.

§ 13 Sonstige Vereinbarungen

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Sie müssen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein.

Der Studierende stellt der AFUM sämtliche Unterlagen zur Verfügung, die für seine ordentliche Immatrikulation an den Partnerinstitutionen erforderlich sind. Hierzu ist es auch erforderlich, den Antrag zur Immatrikulation bei der Partnerinstitution eigenhändig zu unterschreiben. Eine Garantie, dass der Studierende von der Partnerinstitution immatrikuliert wird, den Abschluss der Partnerinstitution erreicht oder der Abschluss der Partnerinstitution in allen Ländern der Erde anerkannt wird, kann nicht gegeben werden.

Monheim, Stand Juni 2020

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AFUM – Geschäftsführung

Anhang A (PDF): Gebührenübersicht ESCEM École supérieure de commerce et de management